Ihr U ntertitel

AGB

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung für einen einzelnen Geschäftsfall ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Besondere Vereinbarungen, die unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ausschließen oder ihnen widersprechen, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Sondervereinbarungen, die durch unseren Außendienst getroffen werden.


1. Preisangebot

Preisangebote werden in Euro ausgestellt und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere im Angebot angegebenen Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die der Angebotserstellung zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise für unsere Produkte basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Kostenfaktoren. Änderungen im Preisgefüge bis zur Lieferung und Leistung berechtigen uns zu Preisänderungen, sofern zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung mehr als vier Monate vergangen sind. Der Käufer verpflichtet sich, die entsprechenden Kostenfaktoren nicht offen zu legen. Liegt dem Preisangebot und der Auftragsbestätigung aufgrund von Übermittlungsfehlern offensichtlich ein falscher Preis zugrunde, sind wir zu einer nachträglichen Preisberichtigung berechtigt. Lehnt der Kunde diese Korrektur ab oder kommt eine Einigung zwischen den Vertragsparteien nicht zustande, haben wir, soweit gesetzlich zulässig, das Recht, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, was schriftlich anzuzeigen ist. Bei Abrufaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten behalten wir uns eine Preisanpassung für den Fall vor, dass sich die Preise oder Tariflöhne seit dem Datum der Auftragsbestätigung um mindestens 4% erhöht haben. Sofern der Kunde keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Gewähr für billigste und schnellste Lieferung. Beanstandungen von beschädigten Lieferungen sind unverzüglich bei dem jeweiligen Frachtführer geltend zu machen. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die auf Veranlassung des Auftraggebers ausgeführt werden, werden berechnet, auch wenn der entsprechende Auftrag nicht erteilt wird.

2. Vergütung

Soweit nicht anders angegeben, sind reine Lohnarbeiten sofort netto zahlbar. Ansonsten gelten die vereinbarten Zahlungsbedingungen. (Nettopreis zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer). Bei unfreier Lieferung werden die Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird zum Zeitpunkt der Lieferung, Teillieferung oder Meldung der Lieferbereitschaft (bei Selbstabholung) ausgestellt. Zahlt der Kunde den ausgestellten Rechnungsbetrag einschließlich etwaiger Nebenkosten nicht innerhalb der mitgeteilten Zahlungsfrist, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.

3. Zahlungsverzug

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen - auch der noch nicht fälligen - Rechnungen verlangen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Kunde trotz Mahnung nicht zahlt, weil er in Verzug ist. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Lieferung, Höhere Gewalt
Wir führen die Lieferung für den Kunden mit der gebotenen Sorgfalt aus; wir haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist gemäß den jeweiligen Versandbedingungen des Frachtführers versichert. Von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Preise befreien Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden Betrieben, die von der Herstellung und dem Transport abhängig sind und die durch Streik, Aussperrung, Energiemangel, Ausfall von Transportmitteln, behördliche Anordnungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt verursacht sind. Eine hierdurch bedingte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Kunden nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für einen eventuell entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

5. Lieferfristen

Wir sind stets bemüht, so schnell wie möglich zu liefern. Eine Haftung für Lieferfristen wird jedoch nicht übernommen. Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung kann nicht geltend gemacht werden.

6. Annahmeverzug

Nimmt der Kunde die Lieferung nicht rechtzeitig innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige oder bei avisierter Lieferung an oder ist die Lieferung infolge eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

7. Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

8. Beanstandungen

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übergebenen Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu überprüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt wurden. Gleiches gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingehen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 12 Wochen, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eingegangen ist. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir - unter Ausschluss anderer Ansprüche - nach unserer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, dass eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter oder fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder bei deren Fehlschlagen kann der Kunde jedoch vom Vertrag zurücktreten. 361 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt hiervon unberührt. Wir haften nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papiers, der flexiblen Verpackungsfolie oder des sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Kunststoffindustrie oder der sonst zuständigen Zulieferindustrie als zulässig erklärt sind und soweit sie auf drucktechnisch bedingten Abweichungen zwischen Andruck und Auflagendruck beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen von Farben und Pigmenten sowie für die Beschaffenheit von Kaschierungen, Lackierungen und Beschichtungen haften wir nur, wenn Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar waren. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

9. Beistellung von Material

Vom Kunden beschafftes Material, gleich welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt, ohne dass eine Haftung für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Mengen übernommen wird. Bei Liefermengen von mehr als 20.000 m² sind die anteiligen Kosten für die Lagerhaltung zu erstatten.

10. Verpackung

Verpackungen aller Art werden zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.

11. Lagerung, Versicherung

Vorlagen, Rohstoffe, Bedruckstoffe und sonstige wiederverwendbare Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Liefertermin hinaus aufbewahrt. Die vorgenannten Gegenstände werden bis zum Liefertermin verwahrt, sofern sie vom Kunden beigestellt werden. Für Schäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorgenannten Gegenstände versichert werden, so obliegt es dem Kunden, die Versicherung abzuschließen. Bei ordnungsgemäßer Lagerung behält der von uns gelieferte Film seine Eigenschaften für mindestens 6 Monate bei. Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass die Eigenschaften über diesen Zeitraum hinaus erhalten bleiben.

12. Schutz der Daten

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zentral gespeichert werden; gleiches gilt für Angebotsdaten.

13. Eigentum, Urheberrecht

Die von uns zur Herstellung des Vertragsproduktes verwendeten Betriebsgegenstände, insbesondere Entwürfe und Druckplatten, bleiben unser Eigentum, auch wenn sie gesondert berechnet werden, und werden nicht ausgeliefert. Der Kunde übernimmt die alleinige Haftung, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

14. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass hieraus Verpflichtungen für den Lieferer erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu, wobei der Besteller die Ware für den Eigentümer unentgeltlich verwahrt. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Lieferer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zu den übrigen Bestandteilen Miteigentümer wird und der Besteller die Gegenstände für den Lieferer unentgeltlich verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die daraus entstandene Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte des Lieferanten im Falle der Weiterveräußerung zu sichern. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Lieferanten ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware abgetreten. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden versichern zu lassen. Der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag wird bereits im Voraus an den Lieferer abgetreten. Soweit Waren Dritter mitversichert sind, wird die Forderung in Höhe des Rechnungswertes abgetreten. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, ohne dass es auf die Vorausabtretung ankommt. Der Lieferer kann jedoch die Forderung selbst einziehen, wenn der Besteller die fälligen Zinsen nach Mahnung ganz oder teilweise nicht zahlt. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferer, einschließlich der Pfändung, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

15. Firmentext und Artikelnummern

Wir behalten uns vor, auf Lieferungen aller Art unseren Firmentext, unser Firmenzeichen oder unsere Artikelnummern anzubringen.

16. Mündliche Vereinbarungen

Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

17. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt.

 
 
 
 
Anrufen
Email